RS OGH 1997/10/22 8Ob252/72, 2Ob15/76, 7Ob163/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1972
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVb
StVO §19 Abs6 BIVb
StVO §19 Abs3 BVIa
StVO §52 Z11

Rechtssatz

Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.Der auf Paragraph 19, Absatz 6, StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074361

Dokumentnummer

JJR_19721212_OGH0002_0080OB00252_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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