Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte muss grundsätzlich die im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer bedungene Gegenleistung in der gleichen Weise wie der Käufer erbringen. Weigert sich aber der Vorkaufsverpflichtete, die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen, so ist der eintretende Vorkaufsberechtigte nicht zur Vorleistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020177Dokumentnummer
JJR_19721214_OGH0002_0060OB00249_7200000_002