Rechtssatz
Trifft der Arbeitgeber trotz Zusage während einer erheblichen Zeitspanne - hier sechs Wochen - keine Maßnahmen, die Angestellte von der für sie gesundheitsschädigenden Arbeit zu befreien, bleibt ihr das Austrittsrecht im Sinne des § 26 Z 1 AngG gewahrt, da das Hinauszögern als Nichteinhaltung der Versetzungszusage auf einen leichteren Posten gewertet werden kann.Trifft der Arbeitgeber trotz Zusage während einer erheblichen Zeitspanne - hier sechs Wochen - keine Maßnahmen, die Angestellte von der für sie gesundheitsschädigenden Arbeit zu befreien, bleibt ihr das Austrittsrecht im Sinne des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG gewahrt, da das Hinauszögern als Nichteinhaltung der Versetzungszusage auf einen leichteren Posten gewertet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Ende, Auflösung, Beendigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Verweisung, VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028770Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_001