RS OGH 1972/12/19 5Ob214/72, 7Ob631/92, 5Ob116/99s, 5Ob176/99i, 7Ob184/03i, 3Ob5/07t, 1Ob105/08k

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Veröffentlicht am 19.12.1972
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Norm

ABGB §923
ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 214/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 214/72
    Veröff: MietSlg 24138/18
  • 7 Ob 631/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92
    nur: Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel. (T1) Veröff: WoBl 1993,104
  • 5 Ob 116/99s
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 116/99s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 176/99i
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsmangel der Benützungsbewilligung hat im MRG-Bereich nicht generell die Bedeutung, dass das betreffende Objekt nicht vermietbar wäre oder gar aus dem Schutzbereich des MRG herausfiele. Umsomehr gilt dies für das Fehlen einer jetzt die Benützungsbewilligung ersetzenden Bestätigung nach § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO. (T2)
  • 7 Ob 184/03i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/03i
    Auch; Beisatz: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen oder etwa - wie hier - der Mangel einer gewerberechtlichen Genehmigung. (T3)
  • 3 Ob 5/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T4)
  • 1 Ob 105/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangel eines Kaufobjekts. (T5); Beis wie T3 nur: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018477

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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