RS OGH 1973/1/9 4Ob105/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1973
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Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §879 BIIh
ABGB §1153 C
AngG §27 Z1 E1a

Rechtssatz

Aus der Erklärung des Angestellten, daß ihm voll bewußt sei, daß Nachlässigkeit oder Zuwiderhandlung (gegen die vorher angeführten bestimmten Pflichten, dafür zu sorgen, daß bei Inventuren der Warenstand mit den Aufzeichnungen übereinstimmt) zur fristlosen Entlassung führe, ergibt sich nicht, daß der Angestellte damit auch für Kassenmankos zu haften hätte, für die ihn kein Verschulden trifft, weil dies zu dem sittenwidrigen Ergebnis führen würde, daß der wirtschaftlich schwächere Angestellte eine Haftung übernimmt, die zum Unternehmerrisko gehört.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 105/72
    Veröff: DRdA 1974,22 (kritisch Hengstler) = SozM IA/e,1016

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Manko, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Fehlbestand, Abgang, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Haftungsausschluß, Ausschluß, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029552

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00105_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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