RS OGH 2016/2/17 6Ob207/72, 3Ob178/09m, 3Ob12/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

ABGB §932 I
EO §353 IA
EO §353 VB
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach Paragraph 353, EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.

Entscheidungstexte

  • RS0004708">6 Ob 207/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 207/72
    Veröff: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 S 267
  • RS0004708">3 Ob 178/09m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 178/09m
    Gegenteilig; Beisatz: Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen. (T1);
    Veröff: SZ 2009/142
  • RS0004708">3 Ob 12/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 12/16k
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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