Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß § 353 Abs 2 EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß § 1435 ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach Paragraph 353, EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß Paragraph 1435, ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012