RS OGH 2012/9/19 6Ob207/72, 3Ob107/12z

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Veröffentlicht am 11.01.1973
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Rechtssatz

Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß § 353 Abs 2 EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß § 1435 ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach Paragraph 353, EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß Paragraph 1435, ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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