Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
Der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO widerspricht jeder seitliche Sicherheitsabstand, der das zur Vermeidung der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen unbedingt erforderliche Maß überschreitet.Der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO widerspricht jeder seitliche Sicherheitsabstand, der das zur Vermeidung der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen unbedingt erforderliche Maß überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073691Im RIS seit
18.01.1973Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025