Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Der Anspruch des Eigentümers einer beim Verpflichteten gepfändeten Sache gegen den Gläubiger, der aus dieser Sache Befriedigung erlangt hat, ist nach § 1041 ABGB zu beurteilen. Die Unterlassung der Widerspruchsklage gem § 37 EO bewirkt nicht den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist.Der Anspruch des Eigentümers einer beim Verpflichteten gepfändeten Sache gegen den Gläubiger, der aus dieser Sache Befriedigung erlangt hat, ist nach Paragraph 1041, ABGB zu beurteilen. Die Unterlassung der Widerspruchsklage gem Paragraph 37, EO bewirkt nicht den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022