RS OGH 2022/8/24 6Ob6/73, 5Ob599/84, 1Ob220/99f, 7Ob99/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1973
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Norm

ABGB §1041 B3
EO §37 P
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Anspruch des Eigentümers einer beim Verpflichteten gepfändeten Sache gegen den Gläubiger, der aus dieser Sache Befriedigung erlangt hat, ist nach § 1041 ABGB zu beurteilen. Die Unterlassung der Widerspruchsklage gem § 37 EO bewirkt nicht den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist.Der Anspruch des Eigentümers einer beim Verpflichteten gepfändeten Sache gegen den Gläubiger, der aus dieser Sache Befriedigung erlangt hat, ist nach Paragraph 1041, ABGB zu beurteilen. Die Unterlassung der Widerspruchsklage gem Paragraph 37, EO bewirkt nicht den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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