RS OGH 1973/1/30 3Ob12/73

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Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

KO §156a

Rechtssatz

Soweit der betreffende Gläubiger für einen Teil des ihm aus dem Exekutionstitel zustehenden Anspruches im Zwangsausgleich einen Titel nach § 156 a KO erworben hat, kann zur Hereinbringung der hierauf entfallenden Rückstände an Ausgleichsquoten nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 156 a KO, nicht aber auf Grund des hinsichtlich der Quotenforderungen "aufgezehrten" Titels (Wechselzahlungsauftrag) Exekutions geführt werden (SZ 10/16, 3 Ob 46/69).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065370

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0030OB00012_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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