Beisatz: Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern obliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen. (T1) Veröff: SZ 52/79
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit er mit diesen Aufwendungen rechnet oder zumindest nach den Umständen des gegenständlichen Falles unter Zugrundelegung des im redlichen Verkehr Üblichen rechnen mußte. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Der Schutzpflichtige haftet auch dann, wenn er nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Allein schon die Tatsache, daß es es unterlassen hat, den Vertragspartner zu warnen und aufzuklären, macht ihn ersatzpflichtig (T4)