Norm
WaffG §36 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 36 Abs 1 lit a WaffG faßt den unbefugten Besitz und das unbefugte Führen von Faustfeuerwaffen als zwei selbständige, vermöge ihrer qualitativen Eigenart in sich geschlossene Tatbilder in einem kumulativen Mischtatbestand zusammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082264Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0130OS00117_7200000_001