RS OGH 1973/3/7 1Ob30/73, 6Ob640/76, 1Ob677/80, 4Ob506/81, 3Ob528/84 (3Ob529/84), 3Ob556/85, 7Ob561/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1017
HGB §383

Rechtssatz

Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. Ein Bevollmächtigungsvertrag kommt nicht zustande.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 30/73
    Veröff: SZ 46/31 = EvBl 1973/173 S 391 = HS 8090 = JBl 1973,418
  • 6 Ob 640/76
    Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 640/76
  • 1 Ob 677/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 677/80
    Auch
  • 4 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
    Ähnlich; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. (T1)
  • 3 Ob 528/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 528/84
    Auch
  • 3 Ob 556/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 556/85
    Auch; Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)
  • 7 Ob 561/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 561/86
    nur T1; Veröff: SZ 59/105 = JBl 1986,652
  • 3 Ob 120/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 120/95
    Auch; Beisatz: Dem Geschäftsherrn kann der Leistungserfolg des Handelns des mittelbaren Stellvertreters (zB das Eigentumsrecht) nur durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem mittelbaren Stellvertreter zugewendet werden. (T3)
  • 1 Ob 196/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
    Vgl auch; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter. (T4);Beisatz: Ob der Kommissionär dem Dritten gegenüber offenlegt, daß er für fremde Rechnung handelt, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Kommissionär bestimmt ausschließlich der zwischen ihnen geschlossene Vertrag. (T5)
  • 2 Ob 347/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 347/98p
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; nur T4; Beis wie T3
  • 10 Ob 44/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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