TE OGH 1973/3/7 1Ob30/73

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Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1017
ABGB §1295

Kopf

SZ 46/31

Spruch

Der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Geschäftsherrn abschließende sogenannte mittelbare Stellvertreter kann in der Regel von seinem Vertragspartner dem Geschäftsherrn entstandenen Schaden nicht ersetzt begehren

OGH 7. März 1973, 1 Ob 30/73 (LG Innsbruck 2 R 602/72; BG Innsbruck 15 C 806/72)

Text

Im Jahre 1970 errichtete Herta R, die Ehegattin des Beklagten, auf ihrer Liegenschaft I, W-Gasse 16, ein Haus, in dem sie seither eine Fremdenpension betreibt; mit der Bauleitung hatte sie den Beklagten betraut, der von Beruf Innenarchitekt ist. Im Sommer 1970 übertrug der Beklagte dem Kläger, ohne diesem zu erkennen zu geben, daß er nur als Bevollmächtigter seiner Ehegattin handle, verschiedene Erdbewegungsarbeiten. Im Oktober 1970 wurde mit den Planierungsarbeiten rund um das Haus begonnen. Da das Gebäude höher lag als das umliegende Gelände, mußte mittels LKWs Material herangeführt werden. Mit der Vornahme der Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten beauftragte der Beklagte den Kläger, der die Arbeiten von dem bei ihm beschäftigten Heinz M, seinem Sohn, mit einem Raupenfahrzeug durchführen ließ. Der Kläger verrechnete dem Beklagten hiefür am 4. Dezember 1970 einen Betrag von 9110 S, dessen Bezahlung samt Anhang er nunmehr auch vom Beklagten begehrt. Der Beklagte wendete angelnde Passivlegitimation ein da er nur als Bauleiter für seine Ehegattin fungiert habe. Er wendete aber auch eine den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes ein, weil der Kläger bzw. einer seiner Angestellten bei den Planierungsarbeiten eine neue Mauer beschädigt habe; die Kosten ihrer Wiederherstellung hätten den Klagsbetrag überschritten.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 9110 S samt Anhang. Es stellte im wesentlichen fest: Die Planierungsarbeiten seien in zwei Etappen durchzuführen gewesen, da zunächst das Gelände im Hofraum aufzuschütten, dann eine Betonmauer zu errichten und erst danach der Rest anzuplanieren gewesen sei; die Betonmauer habe nämlich erst errichtet werden können, nachdem genügend Schüttmaterial südlich des Hauses angebracht worden war. Heinz M sei dies klar gewesen, er habe zunächst mit einem Löffelbagger das mittels LKWs herangebrachte Material im Hofraum auf Niveaugleiche verteilt; bei Beendigung dieser Arbeiten am 12 Oktober 1970 habe er gewußt, daß nun die Betonmauer zur Abstützung des Geländes zum Nachbargrund zu errichten und sodann seine Arbeit mit der Raupe fortzusetzen sei. Die Betonmauer sei vom beauftragten Baumeister um den 20. November 1970 herum errichtet worden. Etwa vier bis fünf Tage später und zirka zwei Tage nach dem Ausschalen der Mauer habe Heinz M mit den restlichen Aufschüttarbeiten begonnen. Der Beklagte habe ihm erklärt, er solle das südlich des Hauses liegende Schüttmaterial hinter der Betonmauer aufschütten und mit der Raupenschaufel glattdrücken; davon, daß die Mauer noch frisch gewesen sei, habe der Beklagte nichts erwähnt. Am 24. November 1970 habe Heinz M mit einer 10 t schweren Raupe hinter der Betonmauer Schüttmaterial abgelagert; er sei dann auf die Aufschüttung gefahren, um - etwa 60 bis 70 cm von der Betonmauer entfernt parallel zur Mauer hin- und herfahrend - das Material festzudrücken. Dadurch sei ein großer Druck entstanden, den die Mauer frühestens einen Monat nach ihrer Errichtung ausgehalten hätte; so habe sie einen "Bauch" und zahlreiche Risse bekommen. Fachleute, aber auch ein Raupenfahrer, wie Heinz M, der seit sechs Jahren häufig an Baustellen zu tun gehabt habe, hätten drei bis vier Tage nach dem Betonieren der Mauer erkennen können, daß diese noch "grün" (neu) gewesen sei und einem derartigen Druck nicht standhalten werde. Die Kosten der Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen gärtnerischen Nebenarbeiten beirügen mindestens 9936 S. Rechtlich führte das Erstgericht aus:

Bauherrin sei zwar die Gattin des Beklagten gewesen, der Kläger habe aber den Willen des Beklagten, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennen können. Als geheimer Stellvertreter hafte er für die Bezahlung der Klagsforderung persönlich. Was die Gegenforderung betreffe, habe zwar der Beklagte beweisen können, daß der Schaden an der Betonmauer in einer die Klagsforderung übersteigenden Höhe aus dem Verschulden des Raupenfahrers des Klägers entstanden sei. Er habe jedoch nicht nachweisen können, daß der Schadensfall ihn selbst treffe; diesen habe vielmehr die Gattin des Beklagten als Eigentümerin erlitten.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil insofern ab, daß es feststellte, die eingewendete Gegenforderung bestehe bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht, und das Klagebegehren abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und bejahte auch die Passivlegitimation des Beklagten. Dieser sei aber mittelbarer Stellvertreter seiner Ehegattin gewesen und könne daher für Schäden, die dem Vertretenen erwachsen sind, Ersatz im eigenen Namen begehren (§ 1017 ABGB). Ein solches Recht müsse insbesondere dem Beklagten zustehen, da der Klagsforderung und der Gegenforderung ein einheitliches Geschehen zugrunde gelegen sei. Für das Verschulden des Heinz M hafte der Kläger nach § 1313a ABGB.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte als mittelbarer Stellvertreter berechtigt sei, einen Schaden des Machtgebers selbst geltend zu machen. Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; der so abschließende Vertreter erwirbt nicht für den Geschäftsherrn, sondern für sich selbst, er wird selbst Vertragspartner (SZ 23/159 u. a.; Stanzl in Klang[2] IV/I, 776). Aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen (Ehrenzweig[2] I/1, 281; Gschnitzer Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes 229); der mittelbare Stellvertreter muß also dem Auftraggeber den Leistungserfolg durch ein weiteres Rechtsgeschäft zuwenden (Koziol - Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes[2] I, 78). Ein Bevollmächtigungsvertrag kommt hiebei nach dem klaren Wortlaut des § 1002 ABGB nicht zustande (Stanzl in IV/I 777; Gschnitzer bürgerliches Recht 229). Das hat nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes (s. hiezu insbesondere Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 36) zur Folge, daß nur zwischen den tatsächlichen Vertragspartnern, also zwischen dem mittelbaren Stellvertreter und dem Schuldner, nicht aber zwischen diesem und dem wahren Geschäftsherrn, Rechtsbeziehungen entstehen. Ein Schadenersatzanspruch des Dritten wegen Vertragsverletzung müßte dann aber nach den von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen sein, weil der Auftraggeber des indirekten Stellvertreters nur als mittelbar Geschädigter angesehen werden könnte. Ein "mittelbarer" Schaden wird immer dann angenommen, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in eine Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist; die Grenze des unmittelbaren Schadens zum mittelbaren bestimmt sich also nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm (EvBl. 1972/297; ZVR 1972/27; EvBl. 1971/340; EvBl. 1967/270; SZ 34/112 u. v. a.) zuletzt 6 Ob 9/73. Ehrenzweig[2] II/1, 72; Koziol - Welser Grundriß 190; Gschnitzer Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 167; Klang in Festschrift zur Jahrhundertfeier des Obersten Gerichtshofes, 133; Wedl in ÖJZ 1958, 645., insbesondere 648; dagegen nur Wolf in Klang[2] VI, 40). Der Begriff "mittelbarer Schaden" wurde allerdings in letzter Zeit abgelehnt (Kramer in ZVR 1971, 141 ff.), hiezu aber letztlich doch auch die These vertreten, daß bei der Zurechnung von Schäden nach der herrschenden Adäquanztheorie (s. dazu in letzter Zeit insbesondere JBl. 1972, 426 und 569). normativ zu fragen sei, ob der zu beurteilende Schaden im Schutzzweck der übertretenen Norm liege (Kramer ZVR 146). Auch die jüngste Judikatur vertritt, den grundsätzlichen Ausführungen der Entscheidung GlUNF 3541 folgend, übereinstimmend den Standpunkt, daß eine uferlose, wirtschaftlich untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung abgelehnt werden muß (EvBl. 1972/296 und 297; vgl. auch Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungrechte 1733. Der mittelbare Geschädigte kann also nur dann den Ersatz seines Schadens begehren, wenn dies das Gesetz (wie im § 1327 ABGB) ausdrücklich zuläßt. Der Geschäftsherr, der hinter dem Tätigwerden des mittelbaren Stellvertreters steht, kann dann aber nicht gegen ein sich aus einem Vertrag ergebendes Angriffsverbot geschützt sein, weil er nicht Vertragspartner des Schuldners ist.

Aus der Anwendung des eben dargestellten Grundsatzes auf den mittelbaren Stellvertreter können allerdings äußerst bedenkliche Folgen entstehen. Das Problem besteht vor allem darin, daß derjenige, der als unmittelbar in seinen Rechten Betroffene der Anspruchsberechtigte ist, keinen Schaden erleidet, und demjenigen, der den Schaden tatsächlich erlitten hat, mangels Rechtsverletzung kein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zukommt (Koziol Forderungsrechte 3). Ehrenzweig[2] I/1, 281 lehrte daher, wie das Berufungsgericht richtig zitierte, es könne die Tatsache, daß ein Geschäft für fremde Rechnung geschlossen wurde, nicht unbeachtet bleiben. Er erwähnte hiebei das häufigste Beispiel, das Kommissionsgeschäft. Werde der Vertrag von dem anderen Teil verletzt, so sei dieser schadenersatzpflichtig; der Schadenersatzanspruch stehe dem Kommissionär zu, aber dieser erleide, da er für fremde Rechnung abgeschlossen habe, keinen Schaden; der Geschädigte sei der Kommitent; der Kommissionär müsse also berechtigt sein, den Ersatz des aus der Schuldverletzung zum Vertretenen erwachsenen Schadens zu begehren; die Forderungen gegen den Schuldner erschienen im Vermögen des Kommissionärs nur als eine durchlaufende Post, sie sollte ja dem Kommittenten abgetreten werden (so auch Gschnitzer Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 167). In diesem Sinne bestätigte der Oberste Gerichtshof (SZ 7/190) auch die sich auf Ehrenzweig beziehende Auffassung eines Berufungsgerichtes, das auch noch dargelegt hatte, die gegenteilige Ansicht, daß der Schuldner trotz aufliegender Schuldverletzung und kausaler Verknüpfung mit dem Schaden des Dritten praktisch haftungsfrei wäre, weil der Vertragskontrahent keinen eigenen Schaden habe, der Drittbeschädigte aber nicht aus dem Vertrag berechtigt erscheine, sei abzulehnen.

In jüngerer Zeit scheint, soweit sich dies überblicken läßt, das aufgezeigte Problem in der österreichischen Rechtsprechung - abgesehen etwa von jenen besonders gelagerten Fällen, in denen zwischen dem Kläger und dem Dritten eine gesetzliche Sorge- und Beistandspflicht besteht (vgl. dazu z. B. EvBl. 1967/452, JBl. 1958, 207) - nicht mehr behandelt worden zu sein. In den im Geltungsbereich des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches erschienenen Kommentaren wird es hingegen ausführlich behandelt, es war dort auch schon Gegenstand mehrerer Entscheidungen. Daß das sogenannte Problem der Schadensliquidation im Drittinteresse tatsächlich besteht, zeigt ein plastisches Beispiel Reimer Schmidts in Soergel - Siebert[10] (2, 187, Anm. 95 zu §§ 249 bis 253 BGB), das auch schon Reinhardt (Der Ersatz des Drittschadens 6) erwähnte: Die Mutter, die für ihre Tochter einen Rat beim Notar einholt, soll den ihrer Tochter aus schuldhaft schlechter Beratung entstandenen Schaden geltend machen können (weitere Beispiele insbesondere bei Reinhardt Drittschaden 2 ff.). Es wird daher die Auffassung vertreten, daß der Schädiger aus der eingetretenen Interessensverlagerung keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen dürfe; der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder als mittelbarer Stellvertreter Handelnde wird daher für berechtigt gehalten, den Drittschaden zu liquidieren (Reimer Schmidt BGB 186, Anm. 94). Ebenso wie in Österreich, wo solche Ansprüche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sicherlich nicht aus § 1017 ABGB, welche Bestimmungen vielmehr eher gegenteilig ausgelegt werden müßten, abgeleitet werden können, besteht allerdings für die dargelegte Auffassung auch in der Bundesrepublik Deutschland keine normative Rechtsgrundlage (s. zu den zahlreichen Versuchen einer aus dem Gesetz abgeleiteten Begründung insbesondere die Ausführungen von, Werner in Staudinger[101] II, Teil 1 c, 60, Anm. 97 der Vorbemerkungen zu den §§ 249 bis 255 BGB). Die Rechtsprechung verzichtete weitgehend auf eine wissenschaftliche Begründung und stützt sich vor allem auf den Satz des Gemeinen Rechtes, das der Beauftragte, der für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen abschließe, beim Bruch des Vertrages durch den Mitkontrahenten von ihm Ersatz des Schadens verlangen könne, wie er seinem Auftraggeber erwachsen sei (RGZ 58, 39; HRR 1934/1277 u. a.). Diese Auffassung findet auch die Zustimmung der Literatur (Reimer Schmidt BGB 187, Anm. 95; Nastelski in RGR, Komm.[11] 1/2, 869, Anm. 61 zu §§ 249 bis 255 BGB.; Werner II 61, Anm. 98; Heinrichs in Palandt[31], Vorbemerkungen zu § 249 BGB, 220). Es wird in diesem Zusammenhang auch, allerdings vor allem für das Handelsrecht, von einem anerkennenswerten Gewohnheitsrecht gesprochen (Reimer Schmidt BGB 188, Anm. 97; Werner II 62 ff., Anm. 98, 99). Da es sich um eine Ersatzleistung handelt, die dem Dritten zugute kommen soll, wird freilich die Auffassung vertreten, daß der Gläubiger nicht auf Leistung an ihn, sondern nur auf Leistung an den Dritten klagen kann (Reinhardt, Drittschaden 118, 129). Das erwähnte Gewohnheitsrecht soll außerdem nur der Vermeidung völlig unbefriedigender Rechtssituation dienen. Es wurden daher auch bedeutsame Einschränkungen gemacht. So wurde betont, daß das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation nur solange und insoweit dem notwendigen Interessensausgleich diene, als der direkte deliktische Weg verschlossen sei (Reimer Schmidt, BGB 188, Anm. 97) und sogar gemeint, daß ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, Schadenersatz für den einem Dritten entstandenen Schaden könne immer dann verlangt werden, wenn der an sich Anspruchsberechtigte keinen Schaden, der Geschädigte aber keinen Anspruch gegen den Schädiger habe, zwar gelegentlich angedeutet, aber nicht festgelegt worden sei (Werner II 63, Anm. 98). Deutlich nahm die hier in Rede stehenden Einschränkungen die Entscheidung des Reichsgerichtes HRR 1934, 1277, vor. Sie führte aus, der Satz, daß der mittelbare Stellvertreter den dem wirklichen Herrn des Geschäftes erwachsenen Schaden dem Schädiger gegenüber geltend machen könne, nur für Fälle der Haftung aus Verträgen anerkannt werde; ob auch im Bereich des Rechtes der unerlaubten Handlungen ein Ersatzanspruch mit der Verletzung fremden Interesses begrundet werden könne, bezeichnete die Entscheidung als noch unausgetragene Frage, die sie nicht zu lösen brauche, weil im maßgeblichen Fall dem geschädigten Eigentümer selbst ein eigener und gleich weit reichender Ersatzanspruch zugestanden sei. Unter diesen Umständen fehle es aber an einem Bedürfnis, dem Vertragspartner des Schädigers die Geltendmachung des Interesses des Eigentümers zu gestatten. Es wird daher auch in der Bundesrepublik Deutschland gesagt, daß Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen grundsätzlich, das heißt, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 844 Abs. 2, 845 BGB (vgl. für Österreich § 1327 ABGB) vorliegen, nur von dem Geschädigten für den ihm selbst entstandenen Schaden gefordert werden könne (s. insbesondere Werner II 63, Anm. 99; sinngemäß auch Heinrichs, Vorbemerkungen 221).

Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an, weil eine Durchbrechung der Grundsätze des österreichischen bürgerlichen Rechtes und insbesondere des Grundsatzes, daß Ansprüche aus Verträgen nur die Vertragspartner, Schadenersatzansprüche aber, sieht man von den Fällen des § 1327 ABGB ab, nur von dem dem Schädiger unmittelbar gegenüberstehenden Beschädigten gestellt werden können, höchstens dann gerechtfertigt werden kann, wenn die strenge Wahrung des Grundsatzes zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen führen müßte. Dem mittelbaren Stellvertreter könnte also die Geltendmachung des seinem Geschäftsherrn entstandenen Schadens dem Vertragspartner des Stellvertreters gegenüber - höchstens dann gestattet werden, wenn dem Geschäftsherrn kein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht, also nur dann, wenn der Schadenersatzanspruch sich allein aus einem Vertragsbruch und nicht schon unmittelbar aus den §§ 1295 ff. ABGB ableiten läßt. Diese Auffassung widerspricht auch nicht der Entscheidung SZ 7/190, die nur aus dem Vertrag entspringende Ansprüche erwähnte und den Anspruch des Kommissionärs vor allem deswegen zuließ, weil sonst der Schuldner haftungsfrei wäre; auch Ehrenzweig und Gschnitzer a. a. O. sprechen von Vertragsverletzungen. Nur so kann auch eine uferlose Ausweitung der Zulassung von Ansprüchen, die sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, vermieden werden. Es wäre außerdem nicht zu rechtfertigen, daß ein und denselben Schaden mehrere Personen selbständig ersetzt begehen könnten. Eine Abhilfe kommt nur dann in Betracht, wo Rechte sonst in keiner Weise geschützt werden; bei Eigentumsverletzungen ist sie, da unmittelbare Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegeben ist, nicht erforderlich, eine Verdoppelung des Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht (HRR 1934, 1277, vgl. Koziol Forderungsrechte 173).

Im vorliegenden Fall macht der Beklagte nicht mit eigener Klage einen Schadenersatzanspruch geltend, sondern wendet compensarido eine Gegenforderung gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers aus einem Werkvertrag ein. Während der Beklagte den Anspruch des Klägers selbst zu erfüllen hat, kann er, wie oben ausgeführt wurde, mit dem Begehren, das er als Gegenforderung einwendete, höchstens einen Anspruch auf Leistung an seine Ehegattin stellen. Es wäre nämlich nicht zu rechtfertigen, bei Zulässigkeit der Geltendmachung eines Drittschadens Zahlung an jemand anderen als den geschädigten Dritten begehren zu können. Könnte der Beklagte damit aber nicht Zahlung an sich beanspruchen, fehlt den beiden Forderungen die für die Aufrechnung gesetzlich (§ 1438 ABGB) geforderte Gegenseitigkeit. Schon allein aus diesem Gründe wäre eine Aufrechnung der beiden Forderungen nicht zulässig. Darüber hinaus entstand der Schaden an der Mauer nicht durch Vertragsbruch und auch nicht am Gegenstand der Vertragserfüllung, sondern nur im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung an einem anderen Gegenstand, nämlich der im Eigentum der Ehegattin des Beklagten stehenden Mauer. Jedermann, dessen Eigentum durch wen immer schuldhaft beschädigt wurde, kann nun aber selbst als unmittelbar Geschädigter Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger erheben; wäre die Mauer z. B. nicht im Eigentum der Ehegattin des Beklagten, sondern indem des Liegenschaftsnachbarn gestanden, hätte auch dieser Schadenersatz beanspruchen können. Steht damit aber auch der Ehegattin des Beklagten ein direkter Schadenersatzanspruch zu, besteht kein Anlaß, auch dem Beklagten das Recht einzuräumen, den Anspruch seiner Gattin im eigenen Namen geltend machen zu können. Da der Beklagte nur einen Drittschaden ersetzt begehren konnte, könnte er im übrigen für die Beschädigung der im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Mauer vom Kläger, der nur der Dienstgeber des tatsächlichen Schädigers ist, wie bei jedem Schaden, der nicht in Erfüllung einer unmittelbaren Vertragspflicht entstanden ist, Schadenersatz wohl nur nach § 1315 und nicht nach § 1313a ABGB begehren. Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der Beklagte könnte, weil Heinz M den Schaden innerhalb des vom Kläger übernommenen Pflichtenkreises zugefügt hatte (vgl. SZ 32/153), vom Kläger trotz des nicht in seinem Eigentum entstandenen Schadens Schadenersatz unter Inanspruchnahme der sich aus § 1313a ABGB ergebenden Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen begehren, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen. Die sich allenfalls ergebenden Nachteile müßte vielmehr die Ehegattin des Beklagten, weil sie den Beklagten nicht als direkten Stellvertreter auftreten ließ, auf sich nehmen; hätte der Beklagte aber ohnehin den Auftrag gehabt, den Werkvertrag mit dem Kläger in ihrem Namen als direkter Stellvertreter zu schließen, kann sie sich für allfallige Nachteile nur an ihn halten, wenn er nicht auftragsgemäß handelte. Die Ehegattin des Beklagten hätte ihren Anspruch aber auch dem Beklagten abtreten können. Darauf, daß er die Interessen seiner Ehegattin als Gründeigentümerin wahrzunehmen hatte, kann sich der Beklagte jedenfalls zur Rechtfertigung der Geltendmachung der Gegenforderung nicht berufen, weil keine Behauptungen aufgestellt wurden, daß der Kläger, etwa weil er gewußt hätte, daß die Ehegattin des Beklagten Eigentümerin des Gründes ist, mit einer solchen Wahrnehmung rechnen hätte müssen (vgl. dazu Hastelski 869, Anm. 62). Eine befriedigende, für den Beklagten und seine Ehegattin unvermeidliche Rechtslage, wie sie insbesondere beim Kommissionsvertrag entstehen kann, konnte im vorliegenden Falle also unschwer ausgeschlossen werden, so daß kein Bedürfnis besteht, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung und Lehre, deren Ziel nur die Bereinigung wirklich unbefriedigender Situationen ist, auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall besteht umsoweniger Anlaß, als gerade die neuere Rechtsprechung betont, daß grundsätzlich nur dem materiell Berechtigten die Klageberechtigung zukommt (vgl. SZ 42/105 u. a.).

Anmerkung

Z46031

Schlagworte

Geschäftsherr, mittelbarer Stellvertreter, Schadenersatz für -, Mittelbarer Stellvertreter, Schadenersatz für Geschäftsherrn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0010OB00030.73.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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