Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Die Verurteilung wegen beider Begehungsformen eines aus zwei kumulativen Mischtatbeständen zusammengesetzten Delikts ist eine im Sinne des § 282 StPO relevante zusätzliche Belastung gegenüber einer Verurteilung wegen nur einer der beiden Begehungsformen.Die Verurteilung wegen beider Begehungsformen eines aus zwei kumulativen Mischtatbeständen zusammengesetzten Delikts ist eine im Sinne des Paragraph 282, StPO relevante zusätzliche Belastung gegenüber einer Verurteilung wegen nur einer der beiden Begehungsformen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099887Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0130OS00117_7200000_003