RS OGH 2010/2/11 2Ob26/73, 5Ob41/81 (5Ob42/81), 3Ob302/98b, 5Ob14/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1973
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Norm

EO §382 Z6 II6
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nur bezüglich einer bestimmten Sache erlassen werden, also nicht bezüglich eines ziffernmäßig noch nicht feststehenden Miteigentumsanteiles.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1973 2 Ob 26/73
    MietSlg 25620
  • RS0005150">5 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 41/81
    Auch; MietSlg 33754
  • RS0005150">3 Ob 302/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
    Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)
  • RS0005150">5 Ob 14/10k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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