Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht § 35 Abs 1 FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Abs 2 des § 35 FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es sich um einen unbeachtlichen finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsirrtum oder Subsumptionsirrtum.Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Absatz 2, des Paragraph 35, FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es sich um einen unbeachtlichen finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsirrtum oder Subsumptionsirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086193Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_009