Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Werden Waren nach vollendetem Einfuhrschmuggel (Verbringung vom Amtsplatz des Zollamts, demnach Behandlung, als wären sie in den freien Inlandsverkehr abgefertigt) wieder aus dem Zollgebiet (Zollinland) ausgeführt, so werden sie dadurch von neuem zu ausländischen Waren und sind bei ihrer abermaligen (zweiten) Einbringung in das Zollgebiet neuerlich zu verzollen; werden diese Waren wiederum dem Zollamt nicht gestellt oder verheimlicht, so sind sie zweimal geschmuggelt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083372Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_006