Norm
ABGB §915Rechtssatz
Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrages, also eines zweiseitig verbindlichen Vertrages. Eine undeutliche Äußerung darin würde somit dem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (§ 915 Satz 2 ABGB).Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrages, also eines zweiseitig verbindlichen Vertrages. Eine undeutliche Äußerung darin würde somit dem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (Paragraph 915, Satz 2 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017969Im RIS seit
20.03.1973Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023