Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Es liegt geradezu im Wesen jeder Garantiezusage, daß für sie eingestanden werden muß, selbst wenn der garantierte Erfolg durch Zufall nicht eingetreten wäre. Die Beklagte wäre nur haftungsfrei, wenn die Klägerin selbst den Mißerfolg verschuldet hätte (vgl dazu Ohmeyer - Klang in Klang 2.Auflage VI, 203; Koziol - Welser, Grundriß I 134, 5 Ob 234/62 = HS 3188/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016943Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00022_7300000_001