RS OGH 1973/4/5 10Os72/73, 14Os52/08s (14Os53/08p), 12Os61/09a (12Os62/09y, 12Os63/09w, 12Os142/09p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1973
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Norm

StPO §261 Abs1
StPO §447 Abs1
StPO §450

Rechtssatz

Gelangt das Bezirksgericht erst in der Hauptverhandlung zur Ansicht, dass die Tat ein Vergehen begründe, hat es ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen (SSt 28/22).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 72/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 10 Os 72/73
  • 14 Os 52/08s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
    Beisatz: Das Bezirksgericht hat auch noch in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 447 StPO aF iVm § 261 Abs 1 StPO ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen. (T1)
  • 12 Os 61/09a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 61/09a
    Auch
  • 12 Os 142/13v
    Entscheidungstext OGH 12.12.2013 12 Os 142/13v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ? weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ? auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ? als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ? die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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