Norm
StPO §120Rechtssatz
Einwendungen, die sich bloß darauf stützen, daß der Sachverständige zu Ergebnissen gelangte, die für den Angeklagten ungünstig sind, sind nicht "erheblich" im Sinne des § 120 StPO.Einwendungen, die sich bloß darauf stützen, daß der Sachverständige zu Ergebnissen gelangte, die für den Angeklagten ungünstig sind, sind nicht "erheblich" im Sinne des Paragraph 120, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014