Norm
AO §12Rechtssatz
Im Falle des Erlöschens des Zwangspfandrechtes (§ 12 Abs 1 AO) kann der Verpflichtete die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO beantragen. Diese Unzulässigerklärung der Exekution (§ 39 EO) kann nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden.Im Falle des Erlöschens des Zwangspfandrechtes (Paragraph 12, Absatz eins, AO) kann der Verpflichtete die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO beantragen. Diese Unzulässigerklärung der Exekution (Paragraph 39, EO) kann nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012