RS OGH 1973/4/25 7Ob72/73

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Veröffentlicht am 25.04.1973
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Norm

ABGB §858

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 858 ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des § 858 ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0070OB00072_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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