Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 858 ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des § 858 ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).Die Verpflichtung nach Paragraph 858, ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023