RS OGH 1973/4/25 5Ob76/73, 3Ob638/80, 1Ob529/82, 5Ob22/08h, 7Ob47/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1973
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Norm

ABGB §1117
ABGB §1336 E
ABGB §1435

Rechtssatz

Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (§ 1435 ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Voraussetzung für die Leistung eines Vergütungsbetrages ist aber, dass der Schuldner zum Ersatz des eingetretenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist und sohin ein Haftungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, besteht also keine Schadenersatzpflicht, so ist auch kein Vergütungsbetrag zu leisten. Zudem ist die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (Wolf in Klang 2. Auflage VI, 187).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 5 Ob 76/73
    Veröff: EvBl 1973/278 S 575 = MietSlg 25184
  • 3 Ob 638/80
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 638/80
    Vgl; nur: Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschließende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. (T1); Beisatz: Der Zins ist für den Teil der Zinsperiode, der nach Zugang der Abstandserklärung liegt, nicht mehr zu bezahlen, und zwar auch bei vereinbarter Fälligkeit im Vorhinein. (T2)
  • 1 Ob 529/82
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 529/82
    nur T1; Beisatz: Soweit der Mieter wegen des durch Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes bewirkten vorzeitigen Endes des Bestandverhältnisses nicht in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T3)
  • 5 Ob 22/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
    Vgl auch; Beisatz: Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T4)
  • 7 Ob 47/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 47/10b
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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