RS OGH 1973/5/9 7Ob84/73, 7Ob2190/96a, 8Ob10/99z, 7Ob31/01m, 7Ob234/03t, 6Ob287/08m, 6Ob213/09f, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1973
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Norm

ABGB §364 A
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §97 A1
AußStrG 2005 §166 Abs2

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, in den genannten Bestimmungen des AußStrG Einschränkungen des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes im Sinne des § 364 ABGB zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 84/73
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 84/73
  • 7 Ob 2190/96a
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2190/96a
    Auch; Beisatz: Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. (T1)
  • 8 Ob 10/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 10/99z
    Vgl; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T2)
  • 7 Ob 31/01m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 31/01m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befinden, sind von der Inventarisierung auszunehmen. (T3)
  • 7 Ob 234/03t
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 234/03t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Von einem solchen Mitbesitz ist bei der Fallkonstellation, nach der der Erblasser die gegenständlichen Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. (T4)
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)
  • 6 Ob 213/09f
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 213/09f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 1 Ob 190/10p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 190/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7)
  • 5 Ob 140/10i
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 140/10i
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099268

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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