Norm
WRG §62Rechtssatz
Der Wasserbauunternehmer ist nur dann gehalten, sich im Sinne des § 62 WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, wenn ihm nicht die unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 WRG zustatten kommt.Der Wasserbauunternehmer ist nur dann gehalten, sich im Sinne des Paragraph 62, WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, wenn ihm nicht die unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des Paragraph 72, WRG zustatten kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082662Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0010OB00065_7300000_002