Norm
KO §19 Abs2Rechtssatz
Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen.Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064317Dokumentnummer
JJR_19730510_OGH0002_0060OB00091_7300000_001