Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch grobes Verschulden ist nicht nur nach dem Wortlaut des § 334 ASVG, sondern auch nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Regelung des § 333 ASVG ausgeschlossen (vgl SZ 40/164).Um dem Sozialversicherungsträger nach Paragraph 334, ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch grobes Verschulden ist nicht nur nach dem Wortlaut des Paragraph 334, ASVG, sondern auch nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Regelung des Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen vergleiche SZ 40/164).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024