RS OGH 1981/6/30 12Os62/73, 10Os191/80

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Rechtssatz

Verbis "außer diesem Zustand" und "sonst" ist die Verfolgbarkeit des Grunddelikts ausschlaggebend; ist dieses wegen eines Rechtfertigungsgrunds, Schuldausschließungsgrund, Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund oder wegen eines Verfolgungshindernisses nicht verfolgbar, so kommt § 253 StG nicht zum Zug.Verbis "außer diesem Zustand" und "sonst" ist die Verfolgbarkeit des Grunddelikts ausschlaggebend; ist dieses wegen eines Rechtfertigungsgrunds, Schuldausschließungsgrund, Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund oder wegen eines Verfolgungshindernisses nicht verfolgbar, so kommt Paragraph 253, StG nicht zum Zug.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0095987

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0120OS00062_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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