Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Behauptet der Beklagte diese Rechte in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, unterstreicht dies den ernsten Charakter der Inanspruchnahme des Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039102Im RIS seit
22.05.1973Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025