Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des Paragraph 16, AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge Paragraph 78, EO nach Paragraph 528, ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002315Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00099_7300000_001