TE OGH 1990/8/29 3Ob101/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Kellner und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Doris D***, Handelsvertreterin, Rotenhofgasse 80-84/7/1, 1100 Wien, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerhard D*** Gesellschaft mbH, Modecenterstraße 22, Objekt B 3 EG, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Ronald Rast, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Handelsbüchern, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28.Juni 1990, GZ 46 R 504/90-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.April 1990, GZ 3 Nc 466/88-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte in dem über den Antrag der Handelsvertreterin eingeleiteten Verfahren nach dem § 15 HVG einen Sachverständigen und trug dem Geschäftsherrn die Vorlage der Handelsbücher an den Sachverständigen zur Einsichtnahme auf. Nachdem der Sachverständige berichtet hatte, daß der Auftrag unbefolgt blieb und er daher die Akten unerledigt zurückstellen müsse, weil ihm die Einsicht nach § 15 Abs 4 HVG nicht möglich sei, und das Erstgericht am 17.November 1989 den Antrag der Handelsvertreterin auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Abnahme und anschließende Ausfolgung der Handelsbücher an den Sachverständigen rechtskräftig abgewiesen hatte, wiederholte die Handelsvertreterin ihren Exekutionsantrag, ihr auf Grund des Beschlusses zur Erfüllung des vollstreckbaren Anspruches auf Vorlage der Handelsbücher die zwangsweise Abnahme der Bücher und deren Ausfolgung an den Sachverständigen zu bewilligen.

Das Erstgericht "wies" den Antrag unter Hinweis auf die Begründung der früheren Antragsabweisung und deren Rechtskraft "zurück".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz. Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 nicht zulässig, weil danach der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes, der den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Es kommt weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, weil der angefochtene zur Gänze bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt nicht anfechtbar ist. Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, der Revisionsrekurs sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Exekutionsantrag iSd § 83 EO verweigert wurde, ist unzutreffend, weil die Vorschrift des § 83 Abs 3 EO idF WGN 1989 - wonach gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - dem zweiten Titel des ersten Abschnittes der Exekutionsordnung angehört. Sie bezieht sich daher nur auf die Exekution auf Grund im Auslande errichteter Akte und Urkunden und macht besonders deutlich, daß mangels einer sonstigen besonderen Anordnung der Exekutionsordnung iSd § 78 EO bei inländischen Titeln der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht. Ob die Ausnahme davon im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch sinngemäß im Exekutionsverfahren auf den Fall der Zurückweisung des Exekutionsantrages ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen anwendbar ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle, ÖJZ 1989, 752), kann hier auf sich beruhen. Zum einen hat das Erstgericht eine Sachentscheidung getroffen und nicht nur wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, zum anderen läge dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nF vor, wenn eine Zurückweisung des zweiten Antrages wegen der rechtskräftigen Abweisung des ersten inhaltsgleichen Exekutionsantrages erfolgt wäre, ohne daß eine neue Sachverhaltsgrundlage eingetreten war.

Die Bestimmungen der EO und der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses kommen hier zur Anwendung, weil die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Herausgabe der Handelsbücher gestellt hat, also nicht etwa die Anwendung angemessener Zwangsmittel gegen den Geschäftsherrn, der die ergangene Verfügung im außerstreitigen Verfahren nach § 15 HVG unbefolgt gelassen hatte, anstrebte (§ 19 Abs 1 AußStrG), sondern Exekution nach der Exekutionsordnung auf Grund des vermeintlichen Titels nach § 1 Z 6 EO beantragte (§ 19 Abs 3 AußStrG). Über diesen Antrag wurde von den Vorinstanzen entschieden. Die Anwendung der Bestimmungen des § 14 AußStrG idF WGN 1989 über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof scheidet damit aus, weil eine Umdeutung des Antrages bei seinem klaren Inhalt nicht vorzunehmen ist. Der - wie das Rekursgericht richtig erkannte - jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E21376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00101.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_0030OB00101_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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