Norm
ABGB §879 BIIfRechtssatz
Wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden würde, besteht die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahierung. Der Anspruch kommt erst mit seiner Geltendmachung zur Wirkung. Der zum Vertragsabschluß Verhaltene verletzt seine Verpflichtung erst dann, wenn er sich in irgendeiner Form weigert, den Vertrag nach Maßgabe seiner Verpflichtung abzuschließen; nur wenn der Schuldner nicht kontrahiert, kann der Gläubiger, statt Erfüllung zu verlangen, nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Schadenersatz fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016616Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00071_7300000_001