RS OGH 1973/6/19 3Ob111/73, 3Ob73/82, 3Ob72/86, 3Ob98/06t, 3Ob161/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §905 B
EO §54
EO §82

Rechtssatz

Der für die Umrechnung maßgebende Kurs des Zahlungstages ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag unbekannt. Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 111/73
    Veröff: EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 = ÖA 1976,39
  • 3 Ob 73/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 73/82
    Auch; Beisatz: Die betreibende Partei kann allerdings auch die Fremdwährungsforderung umgerechnet in Schillingwährung geltend machen. Als Umrechnungskurs kommt hiebei jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage. (T1)
  • 3 Ob 72/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 72/86
    nur: Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden. (T2)
  • 3 Ob 98/06t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 98/06t
    nur T2; Beisatz: Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. (T3); Veröff: SZ 2006/81
  • 3 Ob 161/09m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 161/09m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001932

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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