TE OGH 1987/1/28 3Ob72/86

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*** UK Ltd., Colthrop Lane, Thatcham, Newbury, Berkshire RG 13 4 NR, vertreten durch DDr.Walter Barfuss ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Kurt Herbert S***, Kaufmann, 6152 Trins 163, als Inhaber der Firma M. B. S*** mit dem Sitz in 65 Duke Street, Mayfair, London W 1, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 451.569,68 und 34.561,05 Pfund Sterling je s.Ng., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14.Mai 1986, GZ 5 R 143/86-14, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1986, GZ 5 Nc 453/86-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der High Court of Justice, Queen's Bench Division entschied am 6. November 1985 in der Sache zwischen der nunmehrigen betreibenden Partei und "K H S*** (male) trading as M B S*** (a firm)", Beklagte, 1985 A Nr. 2042, daß der Beklagte 451.569,68 Pfund und 34.170,69 Pfund (15 % Jahreszinsen von der Ausfertigung der Klageschrift bis zum derzeitigen Datum), insgesamt 485.740,37 Pfund und die Kosten des Rechtsstreites, die festzusetzen oder zu vereinbaren sind, zu zahlen hat.

Derselbe Gerichtshof bestätigte am 16. Jänner 1986 in derselben Sache, daß die der klagenden Partei im erwähnten Urteil zugesprochenen Beträge vom Tag des Urteils bis zur Zahlung mit 15 % p. a. zu verzinsen sind.

Ebenfalls am 16. Jänner 1986 stellte dieser Gerichtshof in der selben Sache fest, daß die in Kopie angefügte "Writ of Summons" am 4. Juni 1985 von diesem Gerichtshof zur Klage der nunmehr betreibenden Partei gegen M B S*** (eine Firma), am 30.Juli 1985 abgeändert zu "K H S*** (male), trading as M B S*** (a firm)", auf Zahlung von 465.618,68 Pfund zuzüglich Zinsen und Kosten als Preis für Waren, die auf Verlangen des Beklagten diesem verkauft und geliefert wurden, ausgestellt wurde; daß diese Klageschrift dem Beklagten am 21.Juni 1985 ordnungsgemäß zugestellt wurde, und zwar durch Versand mit Post erster Klasse am 19.Juni 1985 in einem Umschlag, der ordnungsgemäß frankiert und ordnungsgemäß adressiert wurde an Messrs. David LEE & Co, 46 Crawford Street, London W 1, den derzeitigen Anwalt des Beklagten; daß der Beklagte am 5.Juli 1985 ordnungsgemäß von seiner Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, Mitteilung gemacht hat; daß die klagende Partei am 6.November 1985 vor dem erwähnten Gerichtshof ein Urteil gegen den Beklagten erwirkte auf Zahlung von 451.569,68 Pfund zuzüglich der festgesetzten Zinsen von 34.170,69 Pfund sowie der festzusetzenden Kosten der klagenden Partei, soweit sie nicht vereinbart werden; daß dieses Urteil gemäß Order 14 Rule 3 der Rules of the Supreme Court erteilt wurde; daß gegen die Zuständigkeit des Gerichtes keine Einwendungen erhoben wurden; daß die "following pleadings" aus der in der Klageschrift enthaltenen Klagebegründung bestand und daß die Zeit des Einspruchs abgelaufen ist. In der erwähnten "Writ of Summons" war dem Beklagten mitgeteilt worden, daß er innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung der Klageschrift den Anspruch befriedigen oder die beigefügte Acknowledgment of Service an die Gerichtskanzlei zurücksenden und darin angeben müsse, ob er beabsichtige, das Verfahren anzufechten. Falls er dies nicht tue, könne die klagende Partei mit dem Verfahren fortfahren und es könne ohne weitere Mitteilung ein Urteil gegen ihn gefällt werden. Auf der Rückseite findet sich das "Statement of Claim".

Der High Court of Justice, Queen's Bench Division entschied am 6. November 1985 in einer weiteren Sache der selben Parteien, 1985 A Nr. 2396, daß der Beklagte der klagenden Partei 34.561,05 Pfund und

1.846 Pfund (15 % Jahreszinsen von der Ausfertigung der Klageschrift bis zum derzeitigen Datum), insgesamt 36.407,05 Pfund sowie die Kosten des Rechtsstreits von 169 Pfund zu zahlen habe. Der selbe Gerichtshof bestätigte am 16.Jänner 1986, daß die der klagenden Partei im erwähnten Urteil zugesprochenen Beträge vom Tag des Urteils bis zur Zahlung mit 15 % p.a. zu verzinsen sind. Am selben Tag stellte der Gerichtshof fest, daß die in Kopie angefügte "Writ of Summons" am 3.Juli 1985 von diesem Gerichtshof zur Klage der nunmehr betreibenden Partei gegen M B S*** (eine Firma) am 12.August 1985 abgeändert zu "K H S*** (male) trading as M B S*** (a firm)", auf Zahlung von 34.561,05 Pfund zuzüglich Zinsen und Kosten als Preis für Waren, die auf Verlangen des Beklagten diesem verkauft und geliefert wurden, ausgestellt wurde; daß diese Klageschrift dem Beklagten am 25.Juli 1985 ordnungsgemäß zugestellt wurde, und zwar durch Versand mit Post erster Klasse am 17.Juli 1985 in einem Umschlag, der ordnungsgemäß frankiert und ordnungsgemäß adressiert wurde an 65 Duke Street, Mayfair, W 1, dem Geschäftssitz des Beklagten in Großbritannien; daß der Beklagte am 1.August 1985 ordnunsgegmäß von seiner Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, Mitteilung gemacht hat; daß die klagende Partei am 6.November 1985 vor dem erwähnten Gerichtshof das schon erwähnte Urteil erwirkt hat und dieses Urteil gemäß Order 14 Rule 3 der Rules of the Supreme Court erteilt wurde; daß gegen die Zuständigkeit des Gerichtes keine Einwendungen erhoben wurden; daß die "following pleadings" aus der in der Klageschrift enthaltenen Klagebegründung bestand und daß die Zeit des Einspruchs abgelaufen ist.

Die "Writ of Summons" enthält die schon bei der Wiedergabe der ersten diesbezüglichen Urkunde erwähnten Mitteilungen. Am 27. November 1985 erklärte der Beklagte in der ersterwähnten Sache vor dem Britischen Konsulat in Innsbruck unter Eid unter anderem, daß er der Inhaber der beklagten Firma sei. Unter Vorlage der erwähnten Urkunden, wobei jene des High Court of Justice dessen Siegel tragen, und deren von einem Public Notary, der letzterwähnten Urkunde von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher beglaubigten Übersetzungen beantragte die betreibende Partei am 13.März 1986 beim Landesgericht Innsbruck auf Grund der beiden erwähnten Urteile des High Court of Justice vom 6. November 1985 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 451.569,68 Pfund samt Zinsen von 34.170,69 Pfund und 15 % Zinsen aus diesen Beträgen seit 6.November 1985, sowie 34.561,05 Pfund samt Zinsen von 1.846,00 Pfund und 15 % Zinsen aus diesen Beträgen seit 6. November 1985, der Kosten des Rechtsstreites von 169,00 Pfund und der Antragskosten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen aller Art und durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer dem Verpflichteten gegen Dr. Axel F***, Spedition, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 16, zustehenden Forderung. Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen, behielt aber die Überweisung dem Exekutionsgericht (Bezirksgericht Innsbruck) vor.

Dagegen erhob der Verpflichtete Rekurs und wegen der selben Gründe Widerspruch.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nur insoweit Folge, als die Exekution hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen ab 13.März 1986 (Exekutionsbewilligung) nur im Umfang des Zinssatzes von 4 % p.a. bewilligt wurde; im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt.

Auf die Begründung des zweitinstanzlichen Beschlusses wird verwiesen.

In dem gemäß § 83 Abs 3 EO zulässigerweise gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs beantragt der Verpflichtete, den angefochtenen Beschluß (-teil) ersatzlos aufzuheben, allenfalls ihn durch (gänzliche) Ab- oder Zurückweisung des Exekutionsantrages abzuändern, allenfalls ihn zur neuerlichen Entscheidung durch die erste Instanz aufzuheben.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe schon im Rekurs und im Widerspruch dargelegt, daß die als Exekutionstitel heranzuziehenden beiden Urteile nicht rechtskräftig seien und einem weiteren Rechtszug unterlägen. Die betreibende Partei habe entgegen § 80 Z 3 EO kein Zeugnis der ausländischen Gerichtsbehörde vorgelegt, daß diese Erkenntnisse nach dem für sie geltenden Recht einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterlägen. Die Vollstreckung dieser Urteile widerspreche daher dem ordre public; dies auch deshalb, weil der Verpflichtete in den Titelverfahren nicht vertreten gewesen sei. Schließlich widerspreche der Exekutionsantrag sowohl § 22 Abs 2 DevG als auch § 63 Z 2 EO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Nach Art. II Abs 1 des Vertrages vom 14.Juli 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1962/224, - auch die folgenden Artikelzitate beziehen sich auf diesen Vertrag - sind Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Art. III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken.

Nach Art. I Z 4 ist unter "Entscheidung" jede Entscheidung eines

Gerichtes ... zu verstehen, durch die über die Rechte der Parteien

endgültig erkannt wird; ... Über die Rechte der Parteien gilt auch

dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann. Nach Z 7 dieses Artikels ist unter "Rechtsbehelf" jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.

Nach Art. III Abs 1 sind die im Art. II Abs 1 genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Vertragschließenden Partei ergangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt, daß einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt: 1.) in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Art. IV nicht gegeben; 2.) ....; 3.) die Anerkennung der Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung im Lande des Zweitgerichtes widersprechen; 4.) ...; 5.) ...; oder b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist, 1.) daß einer der unter lit a) angeführten Versagungsgründe vorliegt oder 2.) daß die Entscheidung auf Grund einer Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, vom Verfahren entweder überhaupt keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. ... Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat gemäß Art. III Abs 2 das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.

Nach Art. IV Abs 1 ist im Sinne des Art. III Abs 1 lit a Z 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes ... dann gegeben, a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft handelt, diese dort ihren statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte; oder b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, im Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte hatte und sich das Verfahren vor diesem Gericht auf ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung oder Betriebsstätte abgeschlossen worden ist ...

Die im Art. II Abs 1 ... genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind gemäß Art. VI Abs 1 vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Art. VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Keiner der im Art. III in Verbindung mit Art. IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;

b) die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme; c) die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Abs 5 als vollstreckbar anzusehen. Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind (Abs 2). Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Abs 1 lit c als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen ... Nach Art. VIII Abs 1 ist, damit eine Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im Gebiet der Republik Östrreich vollstreckt werden kann, vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes- oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen in dessen Sprengel er Vermögen besitzt. Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung sind nach Abs 2 anzuschließen: a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der das Gerichtssiegel ... beigesetzt ist; b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde, die nähere Angaben über das Verfahren und die Entscheidungsgründe enthält; c) Übersetzungen der nach diesem Verfahren erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen. Wird ein den Abs 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Art. VI entspricht, so ist nach Abs 4 die Exekution zu bewilligen.

Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung als in der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so ist nach Art. X Abs 4 die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund der Entscheidung zu zahlende Betrag in der Währung des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung umgerechnet werden darf oder muß, nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach Art. X Abs 6 ist der in der Entscheidung zuerkannte Geldbetrag, wenn auf Grund einer Entscheidung ... die Exekution gemäß Art. VIII bewilligt worden ist, für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung an betragen die Zinsen 4 % im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und Zinsen), bezüglich deren die ... Exekution bewilligt wird.

Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach § 84 EO deren §§ 80 und 81 vorgehen, ergibt sich:

Durch die beiden Entscheidungen des High Court of Justice vom 6. November 1985 wurde über die Rechte der Parteien im Sinn des Art. I Z 4 endgültig erkannt. Das ergibt sich aus den Feststellungen des High Court of Justice vom 16.Jänner 1986, daß die Zeit des Einspruches abgelaufen ist.

Den Prozeßrechten des Vereinigten Königreiches ist der Begriff der (formellen) Rechtskraft iS des § 411 (ö)ZPO, also der Unanfechtbarkeit durch ein Rechtsmittel in dem Rechtsstreit, in dem die Entscheidung ergangen ist (vgl. zB Fasching, ZPR Rz 1493) nicht bekannt. Der Staatsvertrag kann daher nicht auf die Rechtskraft abstellen und knüpft deshalb an die "Endgültigkeit" der Entscheidung an (Heller-Berger-Stix I 836; Matscher, Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien, JBl 1963, 229 f und 285 f). Ob die vorliegenden Entscheidungen im Sinn des § 411 ZPO rechtskräftig wurden, war deshalb bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen. Davon, daß die beiden Entscheidungen nicht anzuerkennen wären, weil bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag einer der im Art. III Abs 1 lit a bezeichneten, jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen (Heller-Berger-Stix I 837 Anm. 18), Versagungsgründe aktenkundig gewesen wäre, kann keine Rede sein.

Ob sich aus den in den Rechtsmitteln des Verpflichteten vorgebrachten Neuerungen Versagungsgründe ergeben, ist im Rekursverfahren, in dem solche Neuerungen - anders als im Widerspruchsverfahren - nicht vorgebracht werden dürfen (Heller-Berger-Stix 649 f, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 82; SZ 55/33 uva), nicht zu prüfen. Das gilt auch für die Behauptung, daß gegen die beiden Entscheidungen des High Court of Justice im Vereinigten Königreich auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden sei, oder daß er hiezu berechtigt sei und beabsichtige, einen Rechtsbehelf einzubringen (Art. III Abs 2).

Nach den dem Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Akten und Urkunden war daher keiner der im Art. III in Verbindung mit Art. IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung der beiden auf Zahlung von Geldsummen lautenden Entscheidungen des High Court of Justice anzunehmen. Diese Entscheidungen waren bis zum Beweis des Gegenteils als im Vereinigten Königreich vollstreckbar anzusehen, weil vom genannten Gerichtshof Ausfertigungen dieser Entscheidungen ausgestellt wurden (Art. VI Abs 5; Matscher aaO 296).

Damit sind die im Art. VI genannten Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit dieser beiden ausländischen Entscheidungen gegeben (Heller-Berger-Stix I 840 Anm. 37, 38 und 40).

Dem nach Art. VIII Abs 1 beim zuständigen Landesgericht Innsbruck gestellten Exekutionsantrag waren die im Abs 2 des zitierten Artikels geforderten Urkunden angeschlossen, zu denen weder die Bestätigung der Rechtskraft noch der Vollstreckbarkeit gehörte, weil diese dem englischen Verfahrensrecht fremd sind (Matscher aaO 289, 297).

Da die in den beiden Entscheidungen zuerkannten Geldforderungen in Pfund Sterling und nicht in der österreichischen Schillingwährung ausgedrückt sind, ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund dieser Entscheidungen zu zahlende Betrag in österreichischen Schilling zum Zweck der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidungen umgerechnet werden darf oder muß, nach Art. X Abs 4 nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Ein auf eine ausländische Währung lautender Exekutionstitel ist im Sinn des § 7 Abs 1 EO hinreichend bestimmt (Heller-Berger-Stix I 191; RdW 1985, 76).

Ist der Geldbetrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, im Exekutionsantrag in ausländischer Währung angegeben, ist auch der betriebene Anspruch im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmt angegeben (Heller-Berger-Stix I 618); ebenso der vollstreckbare Anspruch im Sinn des § 63 Z 2 EO (Heller-Berger-Stix I 639). Lautet der ausländische Titel, wie wohl fast immer, auf einen Geldbetrag in fremder Währung, so hat auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten; eine allfällige Umrechnung ist erst bei der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der betreibende Gläubiger ist weder gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen, noch kann eine Umrechnung von Amts wegen vorgenommen werden (Heller-Berger-Stix I 191 und 883 f; Matscher aaO 298 f; EvBl 1973/307; SZ 53/158; RdW 1985, 76). Nicht schon bei der Bewilligung einer Fahrnis- oder Forderungsexekution, sondern erst bei der Ausfolgung des Verkaufserlöses bzw. der Bewilligung der Überweisung der gepfändeten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist allenfalls zu prüfen, ob devisenrechtliche Bestimmungen, etwa § 22 Abs 2 DevG entgegenstehen (SZ 49/71; 51/18, jeweils mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00072.86.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19870128_OGH0002_0030OB00072_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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