Norm
ABGB §909Rechtssatz
Die vereinbarte Abstandszahlung ist als Vertragsstrafe anzusehen (vgl SZ 38/208), die auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung bedungen werden kann (vgl EvBl 1961/362). Es handelt sich um eine unechte Vertragsstrafe, da bei einverständlicher Aufhebung des Vertrages der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist (Wolff bei Klang 2. Auflage, VI Band 188). Die Bestimmung des § 1336 ABGB ist analog anzuwenden.Die vereinbarte Abstandszahlung ist als Vertragsstrafe anzusehen vergleiche SZ 38/208), die auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung bedungen werden kann vergleiche EvBl 1961/362). Es handelt sich um eine unechte Vertragsstrafe, da bei einverständlicher Aufhebung des Vertrages der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist (Wolff bei Klang 2. Auflage, römisch sechs Band 188). Die Bestimmung des Paragraph 1336, ABGB ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017727Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00105_7300000_002