RS OGH 1973/6/28 6Ob129/73, 6Ob12/76

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Veröffentlicht am 28.06.1973
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Norm

ABGB §786

Rechtssatz

Unter "Gewinn" ist das Vermögen, welches nach Abzug der Kosten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt, zu verstehen. Dieser dem Pflichtteilsberechtigten gebührende "Gewinn" kann erst im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung ermittelt werden. Erst dann steht fest, welches Vermögen nach Abzug aller Lasten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher die Auszahlung eines "Gewinnes" vor der wirklichen Zuteilung mangels Fälligkeit nicht fordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012940

Dokumentnummer

JJR_19730628_OGH0002_0060OB00129_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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