Norm
ABGB §786Rechtssatz
Unter "Gewinn" ist das Vermögen, welches nach Abzug der Kosten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt, zu verstehen. Dieser dem Pflichtteilsberechtigten gebührende "Gewinn" kann erst im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung ermittelt werden. Erst dann steht fest, welches Vermögen nach Abzug aller Lasten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher die Auszahlung eines "Gewinnes" vor der wirklichen Zuteilung mangels Fälligkeit nicht fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012940Dokumentnummer
JJR_19730628_OGH0002_0060OB00129_7300000_001