Norm
ABGB §579Rechtssatz
Der dritte Testamentszeuge darf nach dem klaren Wortlaut des § 579 ABGB nachträglich beigezogen werden, wenn die Einheit des Testieraktes erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn das Testament in der Zwischenzeit nicht verändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015