Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur in Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden.Nach Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge Paragraph 24, Absatz eins, dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 nur in Rahmen des Paragraph 16, AußStrG angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084799Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0050OB00137_7300000_002