Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen (vgl § 914 ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn.Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen vergleiche Paragraph 914, ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023