Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Zuerkennung einer Entschädigung dafür, daß die Restgrundstücke, bedingt durch das gemäß § 21 Abs 1 BStG 1971 bewirkte Verbot nur teilweise verbaut werden dürfen, nicht gesetzwidrig.Zuerkennung einer Entschädigung dafür, daß die Restgrundstücke, bedingt durch das gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 bewirkte Verbot nur teilweise verbaut werden dürfen, nicht gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087853Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00136_7300000_001