RS OGH 1973/9/4 4Ob64/73

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Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob für eine bestimmte Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG eingeholt werden muß, ist einerseits der Zweck dieser Dienstnehmerschutzbestimmung zu berücksichtigen, andererseits aber auch Anlaß und Zweck der betreffenden Maßnahme zu beachten, wobei nicht einzelne Abschnitte eines einheitlichen und sachlich zusammenhängenden Vorganges isoliert betrachtet werden dürfen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine dauernde Versetzung vorliegt, oder nicht, und welcher Arbeitsplatz als Vergleichsgrundlage dafür heranzuziehen ist, ob mit der Versetzung eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, wenn die Versetzung auf den für Dauer in Aussicht genommenen Arbeitsplatz nicht unmittelbar, sondern unter Einschaltung eines vorübergehenden provisorischen Arbeitsplatzes erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    Veröff: SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler) = ZAS 1975,15 (kritisch Fischer)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051219

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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