Norm
ABGB §879 Abs2 Z3 CIIjRechtssatz
Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des § 880 2. Fall ABGB zu verstehen ist.Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des Paragraph 880, 2. Fall ABGB zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016776Im RIS seit
05.09.1973Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024