RS OGH 2024/10/23 5Ob121/73; 6Ob645/84; 9Ob92/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1973
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj
ABGB §880a
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des § 880 2. Fall ABGB zu verstehen ist.Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des Paragraph 880, 2. Fall ABGB zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 121/73
  • RS0016776">6 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 645/84
    Auch; nur: Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. (T1)
  • RS0016776">9 Ob 92/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 92/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016776

Im RIS seit

05.09.1973

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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