RS OGH 1973/9/25 3Ob127/73, 1Ob172/74, 3Ob609/77, 7Ob622/79, 5Ob746/79, 5Ob574/81, 7Ob660/81, 1Ob660

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ABGB §888
ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Im Falle einer Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Dauerschuldverhältnisses können Gründe, die einem Mitgenossen das Recht geben, das Rechtsverhältnis aufzuheben, von anderen Mitgenossen geltend gemacht werden, wenn sie ohne ersteren das Rechtsverhältnis nicht eingegangen wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 127/73
    Veröff:: EvBl 1974/50 S 125 = JBl 1974,618 (dazu Mayerhofer, JBl 1974,593)
  • 1 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 172/74
    nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. (T1) Veröff: MietSlg 26039
  • 3 Ob 609/77
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 3 Ob 609/77
    nur T1
  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
    nur T1; Beisatz: Auch in der vertragswidrigen Verweigerung der als Bestandzins vereinbarten persönlichen Dienstleistungen durch den Bestandnehmer kann ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Schuldverhältnisses gelegen sein. (T2)
  • 5 Ob 746/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 746/79
    nur T1; Beisatz: Erlöschen der Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft. (T3)
  • 5 Ob 574/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 5 Ob 574/81
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77; Beisatz: Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen, sondern auch wer durch sein Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte. (T4)
  • 7 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 660/81
    nur T1; Beisatz: Verstoß gegen Treu und Glauben. (T5); Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 649/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 649/82
    nur T1
  • 2 Ob 560/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 560/82
    nur T1
  • 1 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 501/85
    nur T1
  • 6 Ob 669/84
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 669/84
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 663/89
    Ähnlich auch; nur T1
  • 4 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 532/91
    Auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,112
  • 8 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 569/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes. (T6) Veröff: NZ 1994,20
  • 1 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/169
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 207/97k
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 207/97k
    nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. (T7) Beisatz: Inwieweit ein Verhalten das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen. (T8) Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T9)
  • 10 Ob 68/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 Ob 68/08k
    Auch; Beisatz: Ein solcher wichtiger Auflösungsgrund wird zu bejahen sein, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht zukommt. Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, können prinzipiell nicht herangezogen werden. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017309

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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