RS OGH 2026/1/27 6Ob188/73; 5Ob306/82 (5Ob307/82); 2Ob682/86; 8Ob592/86; 7Ob578/92; 8Ob28/93; 4Ob211

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Veröffentlicht am 04.10.1973
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Rechtssatz

In aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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