Norm
StVO §7 Abs1 IaRechtssatz
Von einem Kraftfahrer muß die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit verlangt werden, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle zu halten und insbesondere das Gebot des § 7 Abs 1 StVO einzuhalten.Von einem Kraftfahrer muß die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit verlangt werden, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle zu halten und insbesondere das Gebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO einzuhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073306Im RIS seit
05.10.1973Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025