Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des § 1109 ABGB verpflichtet (ebenso Fasching IV, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des Paragraph 1109, ABGB verpflichtet (ebenso Fasching römisch vier, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021