TE OGH 2021/2/23 8Ob83/20v

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** I***** S*****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Räumung und 24.485,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2020, GZ 40 R 30/20p-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Ob der festgestellte, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten gemäß § 433 ZPO außerhalb eines streitigen Verfahrens geschlossene Räumungsvergleich materiell-rechtlich als Vergleich im Sinne einer Einigung über davor strittige Rechtspositionen, oder als schlichte Vereinbarung über die einvernehmliche Aufhebung des bestehenden Mietvertrags anzusehen war, ist für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz. [1] 1. Ob der festgestellte, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten gemäß Paragraph 433, ZPO außerhalb eines streitigen Verfahrens geschlossene Räumungsvergleich materiell-rechtlich als Vergleich im Sinne einer Einigung über davor strittige Rechtspositionen, oder als schlichte Vereinbarung über die einvernehmliche Aufhebung des bestehenden Mietvertrags anzusehen war, ist für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz.

[2]            Die von der Revision zu diesem Thema erhobene Rüge eines „Verfahrensmangels“ enthält tatsächlich nur Rechtsausführungen, zu denen auf den vorstehenden Absatz verwiesen werden kann.

[3]            2. Es ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist des § 575 Abs 2 ZPO nichts an der materiellrechtlichen Wirkung des Titels ändert (RIS-Justiz RS0020831; ua Klauser/Kodek, ZPO17 § 575 E 16). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die von einer wirksamen Aufhebung des Vertrags ausgegangen sind, steht mit diesem Ergebnis im Einklang. Eine unbestimmte Bezeichnung des Exekutionsobjekts im Titel hindert dessen Vollstreckung, hat aber keine Auswirkung auf die zugrundeliegende Vereinbarung. [3] 2. Es ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO nichts an der materiellrechtlichen Wirkung des Titels ändert (RIS-Justiz RS0020831; ua Klauser/Kodek, ZPO17 Paragraph 575, E 16). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die von einer wirksamen Aufhebung des Vertrags ausgegangen sind, steht mit diesem Ergebnis im Einklang. Eine unbestimmte Bezeichnung des Exekutionsobjekts im Titel hindert dessen Vollstreckung, hat aber keine Auswirkung auf die zugrundeliegende Vereinbarung.

[4]            Ein Vorbringen, dass den am gegenständlichen prätorischen Vergleich Beteiligten selbst nicht klar gewesen wäre, auf welche Mietgegenstände sich ihre Einigung bezieht, wurde nicht erhoben. Nach den Feststellungen bestand vielmehr kein Zweifel daran, dass eine Bestandfreiheit des Gebäudes erzielt werden sollte und die vertragliche Einigung daher die Räumung aller von der Beklagten in Bestand genommenen und benützten Flächen umfasste.

[5]            3. Die Vorinstanzen sind dem Einwand, der anwaltliche Vertreter der Beklagten sei nicht zum Abschluss des Räumungsvergleichs bevollmächtigt gewesen, nicht gefolgt. Welche Erkundigungspflichten einen Rechtsanwalt allgemein über die interne Willensbildung eines Vereins bei Übernahme seiner Vertretung treffen, ist damit für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung.

[6]            4. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Es trifft zu, dass die Beklagte in erster Instanz Vorbringen über „Malversationen“ der Person erstattet hat, die wirtschaftlich sowohl hinter der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestanden, als auch die Willensbildung der Organe des Beklagten maßgeblich bestimmt haben soll. Dieses – in der Revision wiederholte – Vorbringen befasste sich aber, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausgeführt hat, gerade nicht mit dem Abschluss des strittigen Räumungsvergleichs.

5. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E131053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00083.20V.0223.000

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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