Norm
EO §301Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nur auf Beschlüsse, die dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO auftragen, nicht aber auf solche, mit denen der Drittschuldner zur Beantwortung von Fragen aufgefordert wird, die im § 301 Abs 1 EO nicht angeführt sind (ÖRZ 1936, 150; Vgl auch SZ 31/130).Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO bezieht sich nur auf Beschlüsse, die dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 301, EO auftragen, nicht aber auf solche, mit denen der Drittschuldner zur Beantwortung von Fragen aufgefordert wird, die im Paragraph 301, Absatz eins, EO nicht angeführt sind (ÖRZ 1936, 150; Vgl auch SZ 31/130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004001Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00123_7300000_002